Krankmeldung richtig machen: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Bei einer Krankmeldung bei der Arbeit müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, gelten zusätzliche Anforderungen an die ärztliche Feststellung. Arbeitgeber können diese jedoch bereits früher verlangen. Für gesetzlich Versicherte gilt grundsätzlich das eAU-Verfahren.

Wer morgens krank aufwacht und nicht arbeiten kann, sollte nicht einfach abwarten, bis der Arbeitgeber die Abwesenheit bemerkt. Für eine korrekte Krankmeldung bei der Arbeit gelten klare gesetzliche Anzeige- und Nachweispflichten.

 

Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei der Krankmeldung-Frist. Muss die Mitteilung vor Arbeitsbeginn erfolgen? Reicht eine Nachricht an Kolleginnen oder Kollegen? Ab wann ist eine ärztliche Feststellung erforderlich? Und müssen gesetzlich Versicherte ihren Arbeitgeber überhaupt noch informieren, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz eAU – digital übermittelt wird?

 

Der wichtigste Unterschied vorweg: Krankmeldung und ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind zwei verschiedene Vorgänge.

 

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie der ärztliche Nachweis beziehungsweise die eAU organisiert ist. (Gesetze im Internet)

Wer diese Unterscheidung kennt, kann viele typische Fehler vermeiden. Dieser Beitrag erklärt deshalb Schritt für Schritt, welche Pflichten Beschäftigte beachten sollten und welche Besonderheiten in unterschiedlichen Situationen gelten.


Hinweis:
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum deutschen Arbeitsrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Regelungen sowie besondere Einzelfälle können zusätzlich relevant sein.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Krank melden: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. (Gesetze im Internet)
  2. Diagnose: Gegenüber dem Arbeitgeber müssen Sie im Regelfall nicht einfach Ihre konkrete Diagnose offenlegen
  3. Ärztliche Feststellung: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, greifen die gesetzlichen Vorgaben zur ärztlichen Feststellung; der Arbeitgeber darf sie jedoch früher verlangen. (Gesetze im Internet)
  4. eAU: Die elektronische Übermittlung ersetzt nicht Ihre Pflicht, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren
  5. Erneut krank beziehungsweise länger krank: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst festgestellt, müssen Sie auch die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig berücksichtigen (Gesetze im Internet)

Was ist eine Krankmeldung?

Eine Krankmeldung ist zunächst die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und Ihrer Arbeit deshalb nicht nachkommen können.

 

§ 5 Abs. 1 EntgFG verpflichtet Arbeitnehmer dazu, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. (Gesetze im Internet)

 

Entscheidend ist der Begriff arbeitsunfähig. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung führt automatisch dazu, dass eine Person ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Umgekehrt kann dieselbe Erkrankung abhängig von der konkreten Tätigkeit unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben.

 

Für Arbeitnehmer ist vor allem wichtig: Sobald feststeht, dass Sie arbeitsunfähig sind, sollten Sie die Mitteilung an den Arbeitgeber nicht unnötig hinauszögern.


Krankmeldung und Krankschreibung: Was ist der Unterschied?

Im Alltag werden „Krankmeldung“, „Krankschreibung“ und „AU“ häufig synonym verwendet. Rechtlich beziehungsweise organisatorisch sollten die Vorgänge jedoch getrennt betrachtet werden.

Begriff

Was ist gemeint?

Wer ist beteiligt?

Krankmeldung

Mitteilung über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer

Arbeitnehmer → Arbeitgeber

Ärztliche Feststellung

Medizinische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Arzt / Arbeitnehmer

eAU

Elektronisches Verfahren rund um die Arbeitsunfähigkeitsdaten gesetzlich Versicherter

Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber

Folgebescheinigung

Weitere ärztliche Feststellung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Arzt / Arbeitnehmer

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, seit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung viele frühere Abläufe verändert hat.


Die Digitalisierung nimmt Ihnen die Krankmeldung beim Arbeitgeber nicht ab.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren. (Gesetze im Internet)


Merke:
Die eAU ersetzt nicht den Anruf, die Nachricht oder den im Unternehmen vorgesehenen Meldeweg. Sie betrifft den Nachweis beziehungsweise Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten – nicht Ihre unmittelbare Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Welche Krankmeldung-Frist gilt?

Die Krankmeldung-Frist ist einer der wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer.

Das Gesetz verwendet keine pauschale Uhrzeit wie „bis 8 Uhr“ oder „innerhalb von zwei Stunden“. Nach § 5 Abs. 1 EntgFG müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

„Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.

In der Praxis sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher informieren, sobald Sie erkennen können, dass Sie Ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen beziehungsweise fortsetzen können. Zusätzlich können im Unternehmen konkrete Meldewege oder organisatorische Vorgaben bestehen.

Beispiel: Sie werden morgens krank

Sie beginnen normalerweise um 8:30 Uhr und stellen bereits nach dem Aufstehen fest, dass Sie arbeitsunfähig sind.

Dann sollten Sie nicht zunächst mehrere Stunden abwarten. Informieren Sie die zuständige Stelle so früh, dass das Unternehmen Ihre Abwesenheit organisatorisch berücksichtigen kann.

Beispiel: Sie werden während des Arbeitstages krank

Arbeitsunfähigkeit kann auch erst während der Arbeitszeit eintreten.

Wenn Sie beispielsweise morgens noch arbeiten und sich Ihr Gesundheitszustand im Laufe des Tages so verschlechtert, dass Sie nicht weiterarbeiten können, sollten Sie Ihre Führungskraft beziehungsweise die vorgesehene Stelle informieren und das weitere Vorgehen klären.

 

Die Pflicht zur Krankmeldung ist also nicht auf Erkrankungen beschränkt, die bereits morgens bestehen.

Gibt es eine gesetzliche Krankmeldung-Frist vor Arbeitsbeginn?

 

Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der sich jeder Arbeitnehmer zwingend beispielsweise „30 Minuten vor Arbeitsbeginn“ krankmelden muss, enthält § 5 EntgFG nicht. Das Gesetz verlangt die unverzügliche Mitteilung.

 

Unternehmen können jedoch organisatorische Regeln für den Meldeweg vorsehen. Arbeitnehmer sollten deshalb zusätzlich prüfen:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • interne Krankmeldungsrichtlinie
  • Mitarbeiterhandbuch beziehungsweise HR-Portal

 

Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise vorgibt, dass Krankmeldungen an eine bestimmte Führungskraft oder zusätzlich an HR erfolgen sollen, sollten Sie diesen Prozess kennen und einhalten, soweit die Vorgaben wirksam sind.

 

Praxistipp: Speichern Sie den vorgesehenen Krankmeldungsweg und die Kontaktdaten der zuständigen Person bereits vor einem Krankheitsfall. Wenn Sie morgens tatsächlich arbeitsunfähig sind, müssen Sie dann nicht erst nach internen Telefonnummern oder HR-Regelungen suchen.

Wie müssen Sie sich beim Arbeitgeber krankmelden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt für die unmittelbare Krankmeldung nicht allgemein vor, dass sie zwingend per Telefon, E-Mail oder Messenger erfolgen muss. Entscheidend ist zunächst, dass der Arbeitgeber die erforderliche Information unverzüglich erhält. (Gesetze im Internet)

 

Welcher Kommunikationsweg im konkreten Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, kann sich aus den betrieblichen Regelungen ergeben.

 

Mögliche Meldewege sind beispielsweise:

  • Telefonat mit der Führungskraft
  • Anruf bei einer zentralen Personalstelle
  • E-Mail
  • internes HR-System
  • betrieblicher Messenger
  • ein vom Unternehmen festgelegter digitaler Prozess

 

Eine Nachricht ausschließlich an einen beliebigen Kollegen ist dagegen riskant, wenn diese Person nicht für Krankmeldungen zuständig ist. Entscheidend ist, dass die Information den Arbeitgeber beziehungsweise die vorgesehene Stelle erreicht.

Welche Informationen gehören in eine Krankmeldung?

Eine Krankmeldung kann kurz und sachlich bleiben.

 

Für den Arbeitgeber sind insbesondere zwei Informationen relevant:

1. Dass Sie arbeitsunfähig sind.
Es sollte eindeutig erkennbar sein, dass Sie Ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben können.

 

2. Wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
Diese Information benötigt das Unternehmen unter anderem für seine Personal- und Einsatzplanung. Die Mitteilung der voraussichtlichen Dauer ist ausdrücklich in § 5 EntgFG vorgesehen.

 

Sie müssen daraus keine ausführliche Nachricht über Ihren Gesundheitszustand machen.

 

Eine sachliche Formulierung kann beispielsweise lauten:

 

„Ich bin heute arbeitsunfähig und kann meine Arbeit nicht aufnehmen. Voraussichtlich falle ich bis einschließlich Mittwoch aus. Sollte sich die Dauer ändern, informiere ich Sie entsprechend.“

 

Je nach betrieblichem Prozess können weitere organisatorische Angaben erforderlich sein.

Müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Diagnose nennen?

Die Krankmeldung dient nicht dazu, dem Arbeitgeber eine ausführliche Beschreibung Ihrer Erkrankung zu übermitteln.

 

Für die betriebliche Planung ist grundsätzlich entscheidend, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich dauert. § 5 Abs. 1 EntgFG nennt genau diese Informationen als Gegenstand der Mitteilungspflicht.

 

Sie sollten daher nicht davon ausgehen, dass Sie bei jeder Krankmeldung erklären müssen, an welcher konkreten Erkrankung Sie leiden.

 

Es können allerdings besondere Konstellationen bestehen, in denen zusätzliche Informationen aus anderen rechtlichen Gründen relevant werden. Solche Einzelfälle sollten von der normalen Krankmeldung getrennt betrachtet werden.

 

Hinweis: Gesundheitsdaten sind besonders sensible personenbezogene Daten. Für einen allgemeinen Krankmeldungsprozess sollten Unternehmen deshalb keine unnötigen medizinischen Informationen abfragen oder sammeln.

Krankmeldung und ärztlicher Nachweis: Welche Fristen dürfen Sie nicht verwechseln?

Hier entsteht besonders häufig Verwirrung.

 

Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss unverzüglich erfolgen. Die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Feststellung beziehungsweise zum Nachweis folgen einem anderen zeitlichen System.

 

Für gesetzlich Krankenversicherte bestimmt § 5 Abs. 1a EntgFG, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein müssen. Der Arbeitgeber kann eine frühere ärztliche Feststellung verlangen.

 

Damit lässt sich die Grundstruktur so zusammenfassen:

Situation

Was ist zu tun?

Sie stellen Arbeitsunfähigkeit fest

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Voraussichtliche Dauer bekannt

Arbeitgeber darüber informieren

Arbeitsunfähigkeit dauert länger als drei Kalendertage

Gesetzliche Anforderungen an die ärztliche Feststellung beachten

Arbeitgeber verlangt frühere Feststellung

Frühere Vorgabe beachten

Erkrankung dauert länger als zunächst festgestellt

Weitere ärztliche Feststellung rechtzeitig veranlassen

Darf der Arbeitgeber die AU bereits ab dem ersten Tag verlangen?

Ja. Die verbreitete Annahme, Arbeitnehmer könnten grundsätzlich drei Tage ohne ärztliche Feststellung fehlen, ist zu pauschal.

 

Der Arbeitgeber darf nach § 5 EntgFG eine frühere ärztliche Feststellung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich auch einen Nachweis ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann und hierfür nicht generell einen besonderen Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung benötigt. (Das Bundesarbeitsgericht)

 

Das bedeutet für Arbeitnehmer: Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf die häufig genannte „Drei-Tage-Regel“.

 

Prüfen Sie, welche Vorgaben für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.

Infobox: Drei Fristen, die Sie auseinanderhalten sollten

Krankmeldung: unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber.

 

Ärztliche Feststellung: grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 EntgFG; eine frühere Feststellung kann vom Arbeitgeber verlangt werden.

 

Fortdauer der Erkrankung: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst festgestellt, muss auch die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig berücksichtigt und festgestellt werden.

 

Diese Trennung ist entscheidend. Eine korrekt ausgestellte beziehungsweise elektronisch übermittelte AU heilt nicht automatisch eine verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber.

Was ändert die eAU an der Krankmeldung?

Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den früheren Papierprozess in vielen Fällen verändert. Für Arbeitnehmer entsteht dadurch leicht der Eindruck, dass sie sich um die Krankmeldung nicht mehr selbst kümmern müssen.

 

Das ist falsch.

 

Die gesetzliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG bleibt bestehen: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

 

Die eAU verändert vor allem den Umgang mit dem ärztlichen Nachweis.

Wie funktioniert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den früheren Papierprozess für viele Beschäftigte ersetzt. Seit 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten gesetzlich versicherter Arbeitnehmer grundsätzlich elektronisch bei der Krankenkasse ab. Der klassische „gelbe Schein“ muss in diesen Fällen nicht mehr automatisch beim Arbeitgeber eingereicht werden. (BMAS.de)

 

Der grundlegende Ablauf lässt sich in drei Schritte unterteilen:

  1. Sie informieren Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.
  2. Die Arztpraxis stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die entsprechenden Daten elektronisch an Ihre Krankenkasse.
  3. Der Arbeitgeber ruft die relevanten AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch ab. (Die Techniker)

 

Für Arbeitnehmer wird dadurch vor allem die Übermittlung des Nachweises einfacher. Die persönliche Krankmeldung bei der Arbeit bleibt jedoch weiterhin erforderlich.

 

Merke: eAU bedeutet nicht automatische Krankmeldung. Ihr Arbeitgeber erfährt nicht einfach ohne Ihr Zutun, dass Sie morgens nicht zur Arbeit kommen. Die Mitteilung über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bleibt Ihre Aufgabe.

eAU und Krankmeldung im direkten Vergleich

Schritt

Wer wird aktiv?

Was passiert?

Krankmeldung

Arbeitnehmer

Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer informieren

Ärztliche Feststellung

Arzt / Arbeitnehmer

Arbeitsunfähigkeit wird medizinisch festgestellt

Übermittlung

Arztpraxis

AU-Daten werden an die Krankenkasse übermittelt

eAU-Abruf

Arbeitgeber

Relevante AU-Daten werden bei der Krankenkasse abgerufen

Folgebescheinigung

Arbeitnehmer / Arzt

Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wird erneut festgestellt

 

Diese Trennung ist für die Krankmeldung-Frist entscheidend. Selbst wenn die ärztlichen Daten korrekt elektronisch vorliegen, kann eine verspätete Information des Arbeitgebers weiterhin problematisch sein.

Welche Daten erhält der Arbeitgeber über die eAU?

Die eAU bedeutet nicht, dass Ihr Arbeitgeber Zugriff auf Ihre vollständigen medizinischen Daten erhält.

 

Über das elektronische Verfahren können unter anderem Name, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung sowie bestimmte Angaben zu Unfällen übermittelt werden. Auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt können entsprechende Zeitangaben Teil der Rückmeldung sein. Diagnosen und ärztliche Daten werden dagegen nicht an den Arbeitgeber übermittelt.

 

Das ist ein wichtiger Unterschied.

 

Ihr Arbeitgeber kann also beispielsweise erfahren, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Daraus folgt jedoch nicht, dass er über das eAU-Verfahren erfährt, ob Sie beispielsweise an einer Grippe, Migräne oder einer anderen Erkrankung leiden.

Was erhält der Arbeitgeber – und was nicht?

Information

Über eAU für Arbeitgeber?

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Ja

Ende der Arbeitsunfähigkeit

Ja

Erst- oder Folgemeldung

Ja

Diagnose

Nein

ICD-Diagnoseschlüssel

Nein

Ärztliche Befunde

Nein

behandelnde Ärztin / behandelnder Arzt

Nein

bestimmte Angaben zu Unfall / Unfallfolgen

Ja

 

Die Techniker Krankenkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass Diagnosen und ärztliche Daten nicht an den Arbeitgeber übermittelt werden.

 

Hinweis: Dass Diagnosen nicht Bestandteil der eAU-Rückmeldung an den Arbeitgeber sind, bedeutet nicht, dass in jeder denkbaren arbeitsrechtlichen Situation keinerlei weitere Informationspflicht bestehen kann. Besondere Einzelfälle sollten getrennt von der normalen Krankmeldung beurteilt werden.

Ab wann müssen Sie zum Arzt?

Hier muss zwischen der gesetzlichen Frist und einer möglichen früheren Vorgabe des Arbeitgebers unterschieden werden.

 

Für gesetzlich Krankenversicherte sieht § 5 EntgFG bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen grundsätzlich eine ärztliche Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vor. Arbeitgeber können jedoch verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit früher ärztlich festgestellt wird.

 

In der Praxis kann deshalb bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Feststellung erforderlich sein.

 

Entscheidend ist, welche Regelung für Ihr Arbeitsverhältnis gilt.

Beispiel 1: Arbeitgeber verlangt keine frühere Feststellung

 

Sie erkranken am Montag und sind voraussichtlich bis Dienstag arbeitsunfähig.

 

Soweit keine abweichende Vorgabe besteht und keine besonderen Umstände hinzukommen, greift die gesetzliche Regel zur mehr als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit noch nicht.

 

Ihre Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankzumelden, besteht trotzdem.

Beispiel 2: Arbeitgeber verlangt eine Feststellung ab Tag 1

 

Ihr Arbeitgeber hat wirksam festgelegt, dass eine ärztliche Feststellung bereits am ersten Krankheitstag erforderlich ist.

 

Dann können Sie sich nicht darauf berufen, dass Ihre Erkrankung voraussichtlich nur zwei Tage dauert. Die frühere Vorgabe ist zu beachten.

Beispiel 3: Die Erkrankung dauert länger als erwartet

 

Sie gehen zunächst davon aus, nach wenigen Tagen wieder arbeitsfähig zu sein. Ihr Gesundheitszustand verbessert sich jedoch nicht.

 

Dann sollten Sie rechtzeitig dafür sorgen, dass die notwendigen Anforderungen an die ärztliche Feststellung eingehalten werden.

Kann der Arbeitgeber eine AU ab dem ersten Tag verlangen?

Ja. Dieser Punkt ist für Arbeitnehmer besonders relevant, weil sich die sogenannte Drei-Tage-Regel hartnäckig hält.

 

Sie bedeutet nicht, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich drei Tage lang ohne ärztliche Feststellung fehlen darf.

 

§ 5 EntgFG räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, eine frühere ärztliche Feststellung zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem bestätigt, dass Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht erst einen besonderen Verdacht benötigen.

 

Für die Praxis bedeutet das:

Prüfen Sie nicht erst im Krankheitsfall, welche Regelung in Ihrem Unternehmen gilt.

Entsprechende Vorgaben können beispielsweise im Arbeitsvertrag, in betrieblichen Regelungen oder über zulässige Anweisungen des Arbeitgebers konkretisiert sein.

Ist eine Krankschreibung per Telefon möglich?

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch ärztlich festgestellt werden.

 

Nach den geltenden Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt eine telefonische Feststellung insbesondere dann infrage, wenn die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bereits bekannt ist, keine schwere Symptomatik vorliegt und eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Eine telefonische Erstfeststellung kann unter diesen Voraussetzungen für höchstens fünf Kalendertage erfolgen. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

 

Das bedeutet: Sie können nicht grundsätzlich verlangen, dass eine Arztpraxis Sie telefonisch krankschreibt.

 

Ob eine telefonische Feststellung medizinisch vertretbar ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Rahmen der geltenden Vorgaben.

 

Praxistipp: Gehen Sie bei einer notwendigen AU nicht automatisch davon aus, dass ein Telefonat mit der Praxis ausreicht. Klären Sie frühzeitig, ob eine persönliche Untersuchung, Videosprechstunde oder telefonische Feststellung möglich beziehungsweise erforderlich ist.

Kann eine AU per Videosprechstunde festgestellt werden?

 

Auch eine Videosprechstunde kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit genutzt werden.

 

Die Möglichkeit hängt unter anderem davon ab, ob die Erkrankung eine Beurteilung per Video zulässt und ob die Patientin oder der Patient der Praxis bereits bekannt ist. Auch hier besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde feststellen zu lassen.

 

Für Arbeitnehmer ist deshalb weniger entscheidend, auf welchem technischen Weg die ärztliche Beurteilung erfolgt. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und innerhalb der für das Arbeitsverhältnis geltenden Frist festgestellt wird.

Was gilt bei einer Folgebescheinigung?

 

Nicht jede Erkrankung endet innerhalb des ursprünglich angenommenen Zeitraums.

 

Wurde Ihre Arbeitsunfähigkeit beispielsweise zunächst bis Freitag festgestellt und sind Sie danach weiterhin arbeitsunfähig, müssen Sie sich um eine rechtzeitige weitere Feststellung kümmern.

 

Auch gegenüber dem Arbeitgeber ist die verlängerte Dauer relevant. Schließlich muss dieser wissen, dass Sie nicht wie ursprünglich erwartet an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

 

Bei einer Folgeerkrankung beziehungsweise fortdauernden Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die entsprechenden weiteren eAU-Daten erneut bei der Krankenkasse abrufen. Beim elektronischen Abruf wird dafür ein entsprechender Zeitraum beziehungsweise Beginn angegeben.

Beispiel

 

Ihre Arbeitsunfähigkeit ist zunächst bis einschließlich Mittwoch festgestellt.

 

Am Mittwoch zeigt sich, dass Sie am Donnerstag noch nicht wieder arbeitsfähig sein werden.

 

Dann sollten Sie nicht darauf warten, dass Ihr Arbeitgeber am Donnerstag feststellt, dass Sie fehlen. Informieren Sie ihn über die weitere Arbeitsunfähigkeit und sorgen Sie rechtzeitig für die erforderliche ärztliche Feststellung.

Kann eine Folgebescheinigung telefonisch erfolgen?

Hier gelten strengere Voraussetzungen als bei einer telefonischen Erstfeststellung.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss erläutert: Wurde die Erkrankung zunächst telefonisch festgestellt und besteht sie weiter, ist für die Folgebescheinigung grundsätzlich ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich. Wurde die Arbeitsunfähigkeit bei der Erstbescheinigung dagegen bereits aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung festgestellt, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch eine telefonische Folgebescheinigung möglich sein.

 

Gerade bei länger andauernden Erkrankungen sollten Sie deshalb nicht davon ausgehen, dass jede Verlängerung automatisch telefonisch erfolgen kann.

Was passiert, wenn beim Arbeitgeber keine eAU ankommt?

Das elektronische Verfahren kann Rückfragen auslösen, wenn der Arbeitgeber bei der Krankenkasse zunächst keine passenden AU-Daten erhält.

 

Eine fehlende elektronische Rückmeldung bedeutet nicht automatisch, dass Sie etwas falsch gemacht haben. Beispielsweise kann eine Meldung noch nicht vorliegen oder es kann eine Abweichung bei den abgefragten Daten geben. Im eAU-Verfahren existiert ausdrücklich auch der Rückmeldegrund, dass ein Nachweis noch nicht vorliegt.

 

Für Arbeitnehmer empfiehlt sich deshalb ein pragmatisches Vorgehen:

  • Prüfen Sie, ob die Arbeitsunfähigkeit ärztlich korrekt festgestellt wurde.
  • Bewahren Sie Ihren eigenen Nachweis beziehungsweise Ausdruck auf.
  • Kontaktieren Sie bei Unklarheiten gegebenenfalls die Arztpraxis oder Krankenkasse.
  • Informieren Sie den Arbeitgeber, wenn es beim elektronischen Verfahren erkennbar Schwierigkeiten gibt.

 

Bei gesetzlich Versicherten stellen Arztpraxen weiterhin eine Ausfertigung für die eigenen Unterlagen bereit.

 

Praxistipp: Bewahren Sie Ihre Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit zumindest so lange auf, bis geklärt ist, dass die elektronische Übermittlung beziehungsweise der Abruf funktioniert hat. Gerade bei technischen Problemen kann der eigene Nachweis hilfreich sein.

Gilt die eAU für alle Arbeitnehmer?

Nein. Auch wenn die eAU inzwischen der Regelfall für viele gesetzlich versicherte Beschäftigte ist, sollte sie nicht pauschal auf jede Beschäftigungssituation übertragen werden.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist unter anderem darauf hin, dass das elektronische Verfahren nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und bestimmte weitere Konstellationen wie eine Feststellung durch Privatärzte in derselben Weise gilt. Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom allgemeinen Verfahren ausgenommen. (BMAS.de)

 

In solchen Fällen können weiterhin Papiernachweise erforderlich sein.

Situation

Typisches Verfahren

Gesetzlich versichert, Vertragsarzt

grundsätzlich eAU

Privat krankenversichert

grundsätzlich nicht das reguläre eAU-Arbeitgeberverfahren

Feststellung durch Privatarzt

kann außerhalb des regulären eAU-Verfahrens liegen

Minijob im Privathaushalt

Ausnahme vom allgemeinen Arbeitgeberverfahren

Technische Störung / Sonderfall

gegebenenfalls gesonderter Nachweis erforderlich

 

Deshalb sollten Beschäftigte nicht allein aufgrund des Begriffs „eAU“ davon ausgehen, dass in jeder Situation keinerlei Dokument mehr erforderlich ist.

Was sollten Sie zur eAU unbedingt beachten?

Die Digitalisierung hat den administrativen Aufwand reduziert, aber nicht sämtliche Pflichten auf die Krankenkasse oder den Arbeitgeber übertragen.

 

Für Arbeitnehmer lassen sich die wichtigsten Punkte deshalb klar zusammenfassen:

  1. Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber.
  2. Beachten Sie die für Ihr Arbeitsverhältnis geltende Frist für die ärztliche Feststellung.
  3. Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass Sie immer drei Tage ohne ärztliche Feststellung fehlen dürfen.
  4. Eine eAU enthält für den Arbeitgeber keine Diagnose.
  5. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, kümmern Sie sich rechtzeitig um die weitere ärztliche Feststellung und informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die verlängerte Dauer.
  6. Bewahren Sie Ihre eigenen Unterlagen auf, insbesondere wenn es beim elektronischen Verfahren Unklarheiten gibt.

 

Damit sind die reguläre Krankmeldung bei der Arbeit, die ärztliche Feststellung und das eAU-Verfahren voneinander abgegrenzt. Im Arbeitsalltag entstehen jedoch weitere Fragen, sobald besondere Situationen hinzukommen.

Was gilt bei einer Krankmeldung im Homeoffice?

Wer im Homeoffice arbeitet, unterliegt grundsätzlich denselben Regeln zur Krankmeldung bei der Arbeit wie Beschäftigte im Büro. Entscheidend ist nicht der Arbeitsort, sondern ob Sie arbeitsunfähig sind.

 

Das bedeutet: Sind Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, Ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen Büro und Homeoffice.

 

Die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Sie trotz Arbeitsunfähigkeit weiterarbeiten sollten.

 

Gerade bei leichteren Beschwerden entsteht schnell die Frage, ob zumindest E-Mails beantwortet oder einzelne Aufgaben erledigt werden können. Maßgeblich ist jedoch, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht. Wurde eine solche festgestellt, sollte die Genesung im Vordergrund stehen.

 

Merke: Homeoffice ist kein Ersatz für eine Krankmeldung. Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht deshalb weiterarbeiten, weil Laptop und Arbeitsplatz zu Hause verfügbar sind.

Müssen Sie im Homeoffice ständig erreichbar sein?

Eine Krankmeldung ist keine Form von mobilem Arbeiten.

 

Sind Sie arbeitsunfähig, besteht grundsätzlich nicht die Erwartung, dass Sie Ihren normalen Arbeitstag vom Krankenbett aus fortsetzen. Das betrifft insbesondere reguläre Meetings, E-Mails und laufende Arbeitsaufgaben.

 

Davon zu unterscheiden sind organisatorische Informationen, die in einer konkreten Situation erforderlich sein können. Wenn beispielsweise eine Übergabe dringend geklärt werden muss, kann eine kurze Abstimmung sinnvoll sein, sofern Ihr Gesundheitszustand dies zulässt.

 

Daraus sollte jedoch keine dauerhafte Erreichbarkeit während der Arbeitsunfähigkeit werden.

 

Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, Vertretungsregelungen so zu organisieren, dass wichtige Prozesse nicht vom Zugriff einer erkrankten Person abhängen.

Was passiert, wenn Sie während des Urlaubs krank werden?

Eine Erkrankung im Urlaub ist arbeitsrechtlich besonders relevant.

 

Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden Tage, an denen Sie während Ihres Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. (Gesetze im Internet)

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Tag, an dem Sie sich während des Urlaubs gesundheitlich unwohl fühlen, automatisch als Urlaubstag zurückgebucht wird.

 

Entscheidend ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel

 

Sie haben von Montag bis Freitag Urlaub. Am Dienstag erkranken Sie und sind von Dienstag bis Donnerstag ärztlich nachgewiesen arbeitsunfähig.

 

Diese nachgewiesenen Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. (Gesetze im Internet)

 

Die entsprechenden Urlaubstage stehen Ihnen damit grundsätzlich weiterhin zur Verfügung.

Dürfen Sie die verlorenen Urlaubstage direkt anhängen?

Nein. Dass Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, bedeutet nicht, dass Sie Ihren Urlaub eigenständig verlängern dürfen.

 

Die nicht angerechneten Urlaubstage bleiben erhalten, müssen aber grundsätzlich erneut mit dem Arbeitgeber abgestimmt und entsprechend gewährt werden.

 

Wenn Ihr genehmigter Urlaub beispielsweise am Freitag endet, können Sie nicht allein deshalb bis Mittwoch der folgenden Woche zu Hause bleiben, weil Sie während des Urlaubs mehrere Tage arbeitsunfähig waren.

 

Praxistipp: Werden Sie während Ihres Urlaubs arbeitsunfähig, kümmern Sie sich möglichst unmittelbar um den erforderlichen ärztlichen Nachweis. Warten Sie nicht bis zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Was gilt, wenn Sie im Ausland krank werden?

Bei einer Erkrankung im Ausland gelten zusätzliche Informationspflichten.

 

§ 5 Abs. 2 EntgFG verlangt, dass Sie Ihrem Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Die Kosten dieser Mitteilung trägt der Arbeitgeber.

 

Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, müssen Sie grundsätzlich auch diese unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, bestehen weitere Mitteilungspflichten.

 

Kehren Sie arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, müssen Sie außerdem Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich über Ihre Rückkehr informieren.

Bei Krankheit im Ausland sollten Sie daher insbesondere an Folgendes denken:

  • Arbeitgeber schnellstmöglich informieren
  • voraussichtliche Dauer mitteilen
  • Adresse am Aufenthaltsort angeben
  • gegebenenfalls Krankenkasse informieren
  • erforderlichen ärztlichen Nachweis beschaffen
  • bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit weitere Anforderungen beachten
  • Rückkehr nach Deutschland gegebenenfalls unverzüglich melden

 

Besonders bei Auslandsaufenthalten sollte der ärztliche Nachweis eindeutig erkennen lassen, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei konkreten Fragen zum Verfahren im jeweiligen Reiseland empfiehlt es sich, frühzeitig die eigene Krankenkasse zu kontaktieren.

Was gilt, wenn Sie am Wochenende krank werden?

Ob Sie am Wochenende etwas unternehmen müssen, hängt vor allem davon ab, wann Ihre Arbeitsunfähigkeit beginnt und wann Sie regulär arbeiten würden.

 

Wer beispielsweise am Samstag erkrankt, aber bereits weiß, dass die Arbeitsunfähigkeit am Montag fortbestehen wird, sollte die betrieblichen Meldewege und die geltenden Fristen im Blick behalten.

 

Besonders wichtig sind dabei Kalendertage. § 5 EntgFG spricht bei der gesetzlichen Schwelle für die ärztliche Feststellung ausdrücklich von mehr als drei Kalendertagen – nicht ausschließlich von Arbeitstagen.

 

Das Wochenende kann bei der Fristberechnung daher relevant sein.

Beispiel

Sie erkranken am Samstag und bleiben auch Montag und Dienstag arbeitsunfähig.

 

Dann sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Samstag und Sonntag für sämtliche Fristen bedeutungslos sind. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Ihr Arbeitgeber ohnehin eine ärztliche Feststellung ab dem ersten Krankheitstag verlangt.

 

Gerade rund um Wochenenden und Feiertage empfiehlt es sich deshalb, die betriebliche Regelung zu kennen und eine notwendige ärztliche Feststellung rechtzeitig zu organisieren.

Wie lange wird das Gehalt bei Krankheit weitergezahlt?

Unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Der gesetzliche Anspruch entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

Die bekannte Sechs-Wochen-Regel sollte allerdings nicht zu stark vereinfacht werden.

 

Insbesondere bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gelten zusätzliche Regelungen. § 3 EntgFG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch für bis zu sechs Wochen vor, etwa wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

 

Bei unterschiedlichen oder sich überschneidenden Erkrankungen kann die rechtliche Bewertung komplexer werden.

 

Hinweis: Die Aussage „Bei jeder neuen Krankmeldung gibt es automatisch wieder sechs Wochen Entgeltfortzahlung“ ist nicht korrekt. Entscheidend sind unter anderem Ursache und zeitlicher Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit.

 

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung können bei gesetzlich Krankenversicherten je nach Voraussetzungen Leistungen der Krankenkasse relevant werden. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber; individuelle Fragen zur Leistungsdauer sollten direkt mit der Krankenkasse beziehungsweise fachkundiger Beratung geklärt werden.

Was passiert, wenn Sie während der Kündigungsfrist krank werden?

Auch während einer Kündigungsfrist können Arbeitnehmer selbstverständlich tatsächlich arbeitsunfähig erkranken.

 

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, dass dieser Beweiswert durch konkrete tatsächliche Umstände erschüttert werden kann.

 

Besondere Aufmerksamkeit hat dabei die zeitliche Übereinstimmung von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit erhalten.

 

In einem Fall aus dem Jahr 2021 sah das Bundesarbeitsgericht ernsthafte Zweifel, weil eine Arbeitnehmerin am Tag ihrer Eigenkündigung arbeitsunfähig geschrieben wurde und die bescheinigte Dauer exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichte.

 

2023 stellte das Gericht zugleich klar, dass immer die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Auch Folgebescheinigungen und eine unmittelbar anschließende neue Beschäftigung können dabei eine Rolle spielen.

 

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine Krankmeldung während der Kündigungsfrist grundsätzlich verdächtig oder unwirksam wäre.

 

Unsere Einschätzung: Für Arbeitnehmer ist entscheidend, auch während einer Kündigungsfrist sämtliche Melde- und Nachweispflichten sorgfältig einzuhalten. Für Arbeitgeber wiederum reicht ein bloßes Misstrauen nicht aus, um den Beweiswert einer ordnungsgemäßen AU ohne Weiteres zu beseitigen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt tatsächliche Umstände, die ernsthafte Zweifel begründen. (Das Bundesarbeitsgericht)

Welche Fehler sollten Arbeitnehmer bei der Krankmeldung vermeiden?

Viele Probleme entstehen nicht durch die Erkrankung selbst, sondern durch vermeidbare Fehler bei Kommunikation und Fristen.

Fehler 1: Den Arbeitgeber zu spät informieren

 

Eine AU ersetzt nicht die unverzügliche Krankmeldung.

 

Wenn bereits morgens feststeht, dass Sie nicht arbeiten können, sollten Sie die Information nicht erst Stunden später weitergeben.

Fehler 2: Nur einen Kollegen informieren

 

Eine Nachricht an einen Teamkollegen reicht nicht automatisch aus.

 

Nutzen Sie den im Unternehmen vorgesehenen Meldeweg und informieren Sie die zuständige Stelle.

Fehler 3: Die eAU mit der Krankmeldung verwechseln

 

Auch beim elektronischen Verfahren müssen Sie selbst mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich dauern wird.

Fehler 4: Automatisch von drei Tagen ohne Arzt ausgehen

 

Der Arbeitgeber kann eine frühere ärztliche Feststellung verlangen. Eine entsprechende Regelung kann bereits für den ersten Krankheitstag gelten.

Fehler 5: Eine verlängerte Erkrankung nicht melden

 

Sind Sie länger arbeitsunfähig als zunächst erwartet, muss der Arbeitgeber auch über die weitere Dauer informiert werden. Zudem ist die weitere ärztliche Feststellung rechtzeitig zu veranlassen.

Fehler 6: Im Urlaub keinen ärztlichen Nachweis einholen

 

Ohne den erforderlichen Nachweis werden Krankheitstage während des Urlaubs nicht allein deshalb automatisch wieder Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben. § 9 BUrlG verlangt den Nachweis durch ärztliches Zeugnis.

Fehler 7: Krankheitstage eigenständig an den Urlaub anhängen

 

Nicht angerechnete Urlaubstage dürfen nicht einfach selbstständig an den bestehenden Urlaub angehängt werden. Sie müssen erneut entsprechend gewährt werden.

Fehler 8: Im Homeoffice trotz Arbeitsunfähigkeit regulär weiterarbeiten

 

Die räumliche Möglichkeit zu arbeiten ändert nichts daran, dass Arbeitsunfähigkeit der Genesung dienen sollte. Homeoffice und Krankmeldung sind zwei unterschiedliche Situationen.

Übersicht: Was ist in welcher Situation zu tun?

Situation

Wichtigster Schritt

Morgens arbeitsunfähig

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Krankheit im Homeoffice

Wie bei Büroarbeit krankmelden

Erkrankung dauert länger

Arbeitgeber informieren und weitere ärztliche Feststellung beachten

Krankheit während des Urlaubs

Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweisen

Krankheit im Ausland

Arbeitgeber schnellstmöglich informieren und Aufenthaltsadresse mitteilen

Rückkehr aus dem Ausland bei fortdauernder AU

Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich informieren

Krankheit am Wochenende

Kalendertage und betriebliche AU-Regel beachten

Krankheit während Kündigungsfrist

Melde- und Nachweispflichten besonders sorgfältig einhalten

Arbeitsunfähigkeit bis sechs Wochen

Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung prüfen

Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen

Mögliche weitere Leistungen mit Krankenkasse klären

Arbeitnehmer-Check: Ist Ihre Krankmeldung vollständig?

Bevor Sie sich anschließend auf Ihre Genesung konzentrieren, können Sie vier Punkte kurz prüfen:

 

Haben Sie Ihren Arbeitgeber informiert?
Die Mitteilung sollte unverzüglich erfolgen.

 

Haben Sie die voraussichtliche Dauer genannt?
Auch diese Information gehört zur gesetzlichen Mitteilungspflicht.

 

Ist eine ärztliche Feststellung erforderlich?
Beachten Sie sowohl die gesetzliche Regel als auch eine mögliche frühere Vorgabe Ihres Arbeitgebers.

 

Wissen Sie, was bei einer Verlängerung zu tun ist?
Dauert die Erkrankung länger, sollten Arbeitgeber und gegebenenfalls weitere Stellen rechtzeitig informiert werden.

 

Damit sind auch die wichtigsten Sonderfälle der Krankmeldung bei der Arbeit abgedeckt.

Die vollständige Checkliste: So machen Sie Ihre Krankmeldung richtig

Eine korrekte Krankmeldung bei der Arbeit muss weder lang noch kompliziert sein. Entscheidend ist, dass Sie den Arbeitgeber rechtzeitig informieren und die für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Vorgaben zur ärztlichen Feststellung beachten.

 

Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte des gesamten Beitrags zusammen.

Situation

Was sollten Sie tun?

Sie stellen fest, dass Sie arbeitsunfähig sind

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Sie kennen die voraussichtliche Dauer

Diese dem Arbeitgeber mitteilen

Ihr Unternehmen hat einen festen Meldeweg

Vorgesehenen Ansprechpartner bzw. Kanal nutzen

Arbeitgeber verlangt ärztliche Feststellung ab Tag 1

Arbeitsunfähigkeit entsprechend früh ärztlich feststellen lassen

Arbeitsunfähigkeit dauert länger als drei Kalendertage

Gesetzliche Fristen zur ärztlichen Feststellung beachten

Sie sind gesetzlich versichert und nehmen am eAU-Verfahren teil

Ärztliche Feststellung veranlassen; Arbeitgeber ruft die relevanten Daten grundsätzlich elektronisch ab

Erkrankung dauert länger als zunächst festgestellt

Arbeitgeber informieren und weitere Feststellung rechtzeitig veranlassen

Sie erkranken im Homeoffice

Wie bei einer Tätigkeit im Büro krankmelden

Sie werden im Urlaub arbeitsunfähig

Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweisen lassen

Sie erkranken im Ausland

Zusätzliche Mitteilungs- und Nachweispflichten beachten

eAU kann nicht abgerufen werden

Arztpraxis bzw. Krankenkasse kontaktieren und eigene Unterlagen bereithalten

 

Die gesetzliche Ausgangslage ist eindeutig: Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Für gesetzlich Versicherte gelten daneben die besonderen Regeln zur ärztlichen Feststellung und eAU.

 

Praxistipp: Informieren Sie sich bereits vor einer Erkrankung darüber, an wen Sie eine Krankmeldung richten müssen und ob Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung ab dem ersten Tag verlangt. Im Krankheitsfall müssen Sie dann nicht erst nach internen Regelungen suchen.

Welche Informationen gehören in eine Krankmeldung – und welche nicht?

Für eine normale Krankmeldung ist keine ausführliche Erklärung erforderlich.

 

Im Kern benötigt Ihr Arbeitgeber die Information,

  • dass Sie arbeitsunfähig sind und
  • wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.

 

Genau diese Mitteilung verlangt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

Eine mögliche kurze Nachricht könnte beispielsweise so formuliert sein:

 

„Guten Morgen, ich bin heute arbeitsunfähig und kann meine Arbeit nicht aufnehmen. Voraussichtlich falle ich bis einschließlich Mittwoch aus. Sollte sich die Dauer ändern, informiere ich Sie entsprechend.“

 

Welche Person oder Stelle Sie kontaktieren und welcher Kommunikationsweg verwendet werden soll, kann zusätzlich durch betriebliche Regelungen konkretisiert sein.

 

Ihre konkrete Diagnose gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den Angaben, die § 5 Abs. 1 EntgFG für die Krankmeldung verlangt. In besonderen Einzelfällen können allerdings weitergehende rechtliche Fragen entstehen.

Zusammenfassung: Was müssen Arbeitnehmer bei einer Krankmeldung beachten?

Wer arbeitsunfähig wird, sollte zunächst zwei Vorgänge voneinander unterscheiden: die Krankmeldung beim Arbeitgeber und die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

 

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Dabei teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich dauern wird.

 

Davon getrennt gelten die Anforderungen an die ärztliche Feststellung. Bei gesetzlich Versicherten hat die eAU den früheren Papierprozess in vielen Fällen ersetzt. Die Pflicht, sich selbst beim Arbeitgeber krankzumelden, ist dadurch jedoch nicht entfallen.

 

Ebenso wichtig ist die häufig missverstandene Drei-Tage-Regel. Arbeitgeber können eine ärztliche Feststellung bereits für den ersten Krankheitstag verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass dafür grundsätzlich kein besonderer Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung erforderlich ist.

 

Besondere Aufmerksamkeit ist bei längerer Arbeitsunfähigkeit, Krankheit während des Urlaubs und Erkrankungen im Ausland erforderlich. Im Urlaub werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

 

Bei einer Erkrankung im Ausland kommen zusätzliche Informationspflichten hinzu, darunter die Mitteilung der Adresse am Aufenthaltsort.

Fazit: Krankmeldung bei der Arbeit – die Frist sollten Sie ernst nehmen

Eine korrekte Krankmeldung bei der Arbeit beginnt mit einer einfachen Regel: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, sobald feststeht, dass Sie arbeitsunfähig sind.

 

Die Krankmeldung-Frist darf dabei nicht mit der Frist für die ärztliche Feststellung verwechselt werden. Die Information an den Arbeitgeber muss unverzüglich erfolgen. Wann eine ärztliche Feststellung erforderlich ist, richtet sich dagegen nach den gesetzlichen Vorgaben und möglichen früheren Anforderungen Ihres Arbeitgebers.

 

Auch die eAU ändert an dieser grundlegenden Trennung nichts. Sie erleichtert für viele gesetzlich Versicherte den Nachweisprozess, übernimmt aber nicht die persönliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.

 

Besondere Situationen wie eine Erkrankung während des Urlaubs, im Ausland oder eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bringen zusätzliche Anforderungen mit sich. Deshalb lohnt es sich, die internen Regelungen des eigenen Arbeitgebers zu kennen, bevor ein Krankheitsfall eintritt.

 

Wer die Meldewege kennt, Fristen beachtet und bei einer längeren Erkrankung rechtzeitig reagiert, hat die wichtigsten organisatorischen Schritte erledigt und kann sich anschließend auf die Genesung konzentrieren.

Häufig gestellte Fragen zur Krankmeldung

1. Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

 

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das bedeutet, dass Sie die Krankmeldung nicht schuldhaft hinauszögern sollten. Wenn bereits vor Arbeitsbeginn feststeht, dass Sie nicht arbeiten können, sollten Sie die zuständige Stelle entsprechend früh informieren.

2. Muss die Krankmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen?

 

§ 5 EntgFG nennt keine allgemeine Uhrzeit, die für sämtliche Arbeitnehmer gilt. Entscheidend ist die unverzügliche Mitteilung. Zusätzlich können betriebliche Regelungen einen konkreten Meldeweg vorsehen.

3. Ab wann brauche ich eine ärztliche Feststellung?

 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, gelten die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen aus § 5 EntgFG. Der Arbeitgeber kann eine frühere ärztliche Feststellung verlangen – grundsätzlich auch ab dem ersten Krankheitstag.

4. Darf mein Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag eine AU verlangen?

 

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass Arbeitgeber grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen können. Dafür ist grundsätzlich kein besonderer Verdacht erforderlich. Die Rechtsausübung unterliegt allerdings allgemeinen Grenzen, etwa Diskriminierungsverboten.

5. Muss ich mich trotz eAU beim Arbeitgeber krankmelden?

 

Ja. Die eAU ersetzt nicht Ihre Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

6. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

 

§ 5 Abs. 1 EntgFG verlangt bei der normalen Krankmeldung die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer, nicht die Mitteilung einer Diagnose. Besondere Einzelfälle können jedoch zusätzliche rechtliche Fragen aufwerfen.

7. Kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach den Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses kann eine telefonische Erstfeststellung insbesondere möglich sein, wenn Sie der Arztpraxis bekannt sind, keine schwere Symptomatik besteht und eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Die telefonische Erstfeststellung ist dann auf bis zu fünf Kalendertage begrenzt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

8. Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?

 

Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Die dadurch erhalten gebliebenen Urlaubstage sollten Sie jedoch nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen.

9. Was muss ich bei einer Krankmeldung aus dem Ausland beachten?

 

Befinden Sie sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, müssen Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Für gesetzlich Versicherte bestehen außerdem Pflichten gegenüber der Krankenkasse.

10. Was muss ich tun, wenn ich länger krank bin als ursprünglich erwartet?

 

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die verlängerte Arbeitsunfähigkeit und sorgen Sie rechtzeitig für die erforderliche weitere ärztliche Feststellung. § 5 EntgFG enthält entsprechende Regelungen für eine über den zunächst angegebenen Zeitraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit.